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OBI Statement zu einer aktuellen Werbekampagne eines direkten Wettbewerbers

Wermelskirchen, den 05.04.2007 - Die aktuelle Werbekampagne eines direkten Wettbewerbers und sein Verhalten in diesem Zusammenhang erfordern es, unsere berechtigten Interessen erneut wahrzunehmen.


Die von dem Wettbewerber ausgestrahlten Radio- und Fernsehwerbespots sind in ihren zentralen Aussagen unwahr. Das Landgericht Köln hat die Werbekampagne daher als unlauter und irreführend eingestuft und dem Wettbewerber mit Verfügung vom 04. April 2007 unter Androhung eines Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft - untersagt, seine irreführenden Aussagen aufrecht zu erhalten (LG Köln 33 O 117/2007).


Obwohl ein Gericht die beanstandete Werbemaßnahme als unlauter und irreführend eingestuft hat, setzt sich der Wettbewerber über die gerichtliche Verfügung hinweg und führt seine Kampagne in zahlreichen Medien bundesweit fort. Dies lässt nur den Schluss zu, dass absichtlich eine gezielte, unlautere Kampagne durchgeführt wird.


Mit Erstaunen nehmen wir zur Kenntnis, dass mit diesem Verhalten allgemein anerkannte Standards des Wettbewerbsrechtes außer Kraft gesetzt werden und man sich auch durch die richterliche Autorität nicht von der Realisierung seiner Kampagne abhalten lässt.



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